Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen Sie keine Umsatzsteuer aus. Für die E-Rechnung heißt das: Empfangen können müssen Sie E-Rechnungen seit dem 1. Januar 2025 wie jedes andere Unternehmen, ausstellen müssen Sie keine. Hier lesen Sie, welche Umsatzgrenzen seit 2025 gelten, was auf Ihre Rechnung gehört und wie eine Kleinunternehmer-Rechnung als ZUGFeRD-Datei aussieht, wenn Sie sie freiwillig elektronisch ausstellen.
Zum ZUGFeRD-GeneratorSeit dem 1. Januar 2025 sind die Umsätze eines im Inland ansässigen Kleinunternehmers steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG). Wird die Grenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung bereits der Umsatz, mit dem sie überschritten wird, nicht mehr steuerfrei (Abschn. 19.1 Abs. 2 UStAE).
Empfangen: Auch Kleinunternehmer müssen seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können; dafür genügt nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums ein E-Mail-Postfach. Ausstellen: Eine Kleinunternehmer-Rechnung darf nach § 34a Satz 4 UStDV immer als sonstige Rechnung übermittelt werden, also auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, zum Beispiel als einfache PDF. Eine E-Rechnung dürfen Sie freiwillig ausstellen; eine Zustimmung des Empfängers brauchen Sie dafür nach dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 nicht.
Verzichten Sie gegenüber dem Finanzamt auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 3 UStG), bindet Sie das für mindestens fünf Kalenderjahre. Ab dem Wechsel zur Regelbesteuerung gelten für Ihre Rechnungen die Regeln für alle Unternehmen, auch die Pflicht zur E-Rechnung mit ihren Übergangsfristen.
Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG: die Summe der steuerbaren Umsätze nach vereinnahmten Entgelten, abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze; Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben außer Betracht.
| Zeitraum | Grenze | Folge |
|---|---|---|
| Vorangegangenes Kalenderjahr | Gesamtumsatz höchstens 25.000 Euro | Voraussetzung dafür, dass die Umsätze im laufenden Jahr steuerfrei sein können |
| Laufendes Kalenderjahr | Gesamtumsatz höchstens 100.000 Euro | Schon der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist nicht mehr steuerfrei (Abschn. 19.1 Abs. 2 UStAE) |
| Verzicht (§ 19 Abs. 3 UStG) | Erklärung gegenüber dem Finanzamt | Bindung für mindestens fünf Kalenderjahre; danach mit Wirkung für ein späteres Kalenderjahr widerrufbar |
§ 34a UStDV nennt für Rechnungen über Umsätze, die nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei sind, eigene Mindestangaben. Die Regeln für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise (§§ 33 und 34 UStDV) bleiben daneben bestehen; auch eine Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro braucht den Hinweis auf die Steuerbefreiung (Abschn. 14.7a Abs. 2 UStAE).
Einen festen Wortlaut für den Hinweis schreibt die Verordnung nicht vor. Nach Abschn. 14.7a Abs. 1 UStAE genügt eine umgangssprachliche Angabe, wenn sie die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer eindeutig bezeichnet, zum Beispiel „steuerfreier Kleinunternehmer“; die Vorschrift selbst muss der Hinweis nicht nennen.
Das Bundesfinanzministerium nennt für die E-Rechnung keine Steuerkategorie für Kleinunternehmer. ZUGFeRD-Bereit bildet die seit 2025 steuerfreien Umsätze mit der Kategorie E (steuerbefreit) der EN 16931 ab. Die Tabelle zeigt die Felder und die Prüfregeln, die dafür gelten.
| Feld | Wert | Prüfregel der EN 16931 |
|---|---|---|
| Steuerkategorie der Positionen und der Steueraufschlüsselung (BT-151, BT-118) | E (steuerbefreit), genau eine Gruppe | BR-E-01 |
| Steuersatz der Positionen (BT-152) | 0 | BR-E-05 |
| Steuerbetrag der Gruppe (BT-117) | 0 | BR-E-09 |
| Befreiungsgrund (BT-120) | der Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer | BR-E-10: Text (BT-120) oder Code (BT-121) |
| Kennung des Verkäufers (BT-31, BT-32) | die Steuernummer genügt | BR-E-02: USt-IdNr., Steuernummer oder USt-IdNr. des Steuervertreters |
Wenn Sie eine E-Rechnung freiwillig ausstellen, erzeugt der Generator von ZUGFeRD-Bereit eine ZUGFeRD-PDF (ZUGFeRD 2.4 / Factur-X 1.08, Profil EN 16931) und validiert sie vor dem Download gegen EN 16931 (Schematron) und PDF/A-3.
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