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ZUGFeRD Ratgeber

Reverse Charge in der E-Rechnung: § 13b UStG und Steuerkategorie AE

Bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge, § 13b UStG) schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern sein Kunde. Die Rechnung weist deshalb keine Umsatzsteuer aus und trägt den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Hier lesen Sie, wie eine solche Rechnung in einer E-Rechnung nach EN 16931 (ZUGFeRD, Factur-X, XRechnung) abgebildet wird, welche Prüfregeln gelten und wie sie sich von einer innergemeinschaftlichen Lieferung und einer Ausfuhr unterscheidet.

§ 13b UStG legt fest, in welchen Fällen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Zwischen inländischen Unternehmen sind das vor allem Bauleistungen an Unternehmer, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen, die Reinigung von Gebäuden an Unternehmer, die selbst nachhaltig Gebäude reinigen, sowie Lieferungen bestimmter Waren wie Metallschrott, Gold oder – ab 5.000 Euro je wirtschaftlichem Vorgang – Mobilfunkgeräte, Tablet-Computer und Spielekonsolen. Die Tabelle unten nennt die wichtigsten Fälle mit ihrer Vorschrift.

Für die Rechnung gilt § 14a Abs. 5 UStG: Sie muss die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten, und die Umsatzsteuer wird nicht gesondert ausgewiesen. Die übrigen Pflichtangaben einer Rechnung bleiben unverändert. Weist der leistende Unternehmer trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldet er den ausgewiesenen Betrag nach § 14c Abs. 1 UStG.

In der E-Rechnung steht für diesen Fall die Steuerkategorie AE. Position und Steueraufschlüsselung tragen dann den Steuersatz 0 und den Steuerbetrag 0, und die Steueraufschlüsselung nennt den Grund: als Text „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (BT-120) und als Code VATEX-EU-AE (BT-121). Die Prüfregeln BR-AE der EN 16931 verlangen außerdem eine Kennung des Käufers, in der Regel seine USt-IdNr. (BT-48).

Wann der Leistungsempfänger die Steuer schuldet

Die Steuerschuldnerschaft hängt am Umsatz und am Leistungsempfänger. Bei Bauleistungen und bei der Gebäudereinigung schuldet der Empfänger die Steuer nur, wenn er selbst nachhaltig solche Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das Finanzamt das mit einer gültigen, auf höchstens drei Jahre befristeten Bescheinigung bestätigt hat (§ 13b Abs. 5 UStG). Klären Sie das vor der Rechnung, denn davon hängt ab, ob Sie mit Umsatzsteuer oder nach § 13b abrechnen.

Die vollständige Liste mit allen Voraussetzungen steht in § 13b UStG. Die Tabelle zeigt eine Auswahl.

Auswahl der Fälle nach § 13b UStG
UmsatzVorschriftSteuerschuldner ist
Bauleistungen (Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken; ohne Planungs- und Überwachungsleistungen)§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStGein Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt
Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStGein Unternehmer, der selbst nachhaltig Gebäude reinigt
Lieferungen der Gegenstände der Anlage 3, etwa Abfälle und Schrott aus Eisen, Stahl, Kupfer oder Aluminium§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStGein Unternehmer
Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel in Rohform oder als Halbzeug, Goldplattierungen§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStGein Unternehmer
Mobilfunkgeräte, Tablet-Computer, Spielekonsolen und integrierte Schaltkreise, ab 5.000 Euro je wirtschaftlichem Vorgang§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStGein Unternehmer
Lieferungen der Gegenstände der Anlage 4, ab 5.000 Euro je wirtschaftlichem Vorgang§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStGein Unternehmer
Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers§ 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStGein Unternehmer oder eine juristische Person; die Rechnung stellt hier der ausländische Unternehmer aus

So steht Reverse Charge in der E-Rechnung

Eine E-Rechnung nach EN 16931 bildet Reverse Charge mit wenigen Feldern ab. ZUGFeRD und Factur-X verwenden dafür die XML-Syntax UN/CEFACT CII, die XRechnung CII oder UBL; die Business Terms (BT) sind in allen Formaten dieselben. Die Tabelle nennt die Felder mit ihrem Element in der CII-Syntax einer ZUGFeRD-Datei.

Gibt es in derselben Rechnung auch Positionen mit Umsatzsteuer, bekommt jede Steuerkategorie ihre eigene Gruppe in der Steueraufschlüsselung (BG-23): eine Gruppe AE mit 0 Euro Steuer und zum Beispiel eine Gruppe S mit 19 %.

Reverse Charge in der E-Rechnung (EN 16931, CII-Syntax)
FeldBedeutungWert bei Reverse ChargeElement in der CII-XML
BT-151Steuerkategorie der PositionAEram:SpecifiedLineTradeSettlement/ram:ApplicableTradeTax/ram:CategoryCode
BT-152Steuersatz der Position0ram:SpecifiedLineTradeSettlement/ram:ApplicableTradeTax/ram:RateApplicablePercent
BT-118Steuerkategorie in der SteueraufschlüsselungAE, genau eine Grupperam:ApplicableHeaderTradeSettlement/ram:ApplicableTradeTax/ram:CategoryCode
BT-116Bemessungsgrundlage der GruppeSumme der Nettobeträge der AE-Positionen, abzüglich Nachlässe und zuzüglich Zuschläge der Kategorie AEram:ApplicableTradeTax/ram:BasisAmount
BT-117Steuerbetrag der Gruppe0ram:ApplicableTradeTax/ram:CalculatedAmount
BT-120Befreiungsgrund als Text„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ram:ApplicableTradeTax/ram:ExemptionReason
BT-121Befreiungsgrund als CodeVATEX-EU-AEram:ApplicableTradeTax/ram:ExemptionReasonCode
BT-48USt-IdNr. des Käufersdie USt-IdNr. des Kunden (ersatzweise seine Registernummer, BT-47)ram:BuyerTradeParty/ram:SpecifiedTaxRegistration/ram:ID mit schemeID="VA"
BT-31, BT-32USt-IdNr. oder Steuernummer des Verkäufersmindestens eine der beidenram:SellerTradeParty/ram:SpecifiedTaxRegistration/ram:ID mit schemeID="VA" oder "FC"

Die Prüfregeln BR-AE der EN 16931

Die Geschäftsregeln der EN 16931 für die Kategorie AE stehen in den Validierungsartefakten der Norm (Schematron), die das Normungskomitee CEN/TC 434 veröffentlicht. Eine Prüfung gegen dieses Schematron meldet einen Verstoß mit der Regelnummer. Sinngemäß verlangen die Regeln:

  • BR-AE-01: Hat eine Position, ein Nachlass oder ein Zuschlag auf Dokumentebene die Kategorie AE, enthält die Steueraufschlüsselung genau eine Gruppe mit der Kategorie AE.
  • BR-AE-02: Eine Position mit AE verlangt die USt-IdNr. (BT-31), die Steuernummer (BT-32) oder die USt-IdNr. des Steuervertreters (BT-63) des Verkäufers und die USt-IdNr. (BT-48) oder die Registernummer (BT-47) des Käufers.
  • BR-AE-03 und BR-AE-04: Dasselbe gilt für Nachlässe (BG-20) und Zuschläge (BG-21) auf Dokumentebene mit der Kategorie AE.
  • BR-AE-05, BR-AE-06 und BR-AE-07: Der Steuersatz ist 0 bei Positionen (BT-152), Nachlässen (BT-96) und Zuschlägen (BT-103) mit AE.
  • BR-AE-08: Die Bemessungsgrundlage der AE-Gruppe (BT-116) ist die Summe der Nettobeträge der AE-Positionen (BT-131), abzüglich der AE-Nachlässe (BT-92) und zuzüglich der AE-Zuschläge (BT-99).
  • BR-AE-09: Der Steuerbetrag der AE-Gruppe (BT-117) ist 0.
  • BR-AE-10: Die AE-Gruppe nennt einen Befreiungscode (BT-121) mit der Bedeutung „Reverse charge“ oder einen Befreiungsgrund (BT-120) mit diesem Text oder dem gleichwertigen Standardtext einer anderen Sprache.

Abgrenzung: Reverse Charge, innergemeinschaftliche Lieferung und Ausfuhr

Alle drei Fälle haben auf der Rechnung 0 % Umsatzsteuer, sind aber steuerlich verschieden und haben in der E-Rechnung je eine eigene Kategorie mit eigenen Prüfregeln. Bei Reverse Charge ist der Umsatz steuerpflichtig und nur der Steuerschuldner wechselt; die innergemeinschaftliche Lieferung und die Ausfuhrlieferung sind steuerfrei.

Kategorien AE, K und G im Vergleich
MerkmalAE: Reverse ChargeK: innergemeinschaftliche LieferungG: Ausfuhr
Typischer FallBauleistung an ein Bauunternehmen im Inland (§ 13b UStG)Warenlieferung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Staat (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG)Warenlieferung in ein Land außerhalb der EU (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG)
Hinweis auf der Rechnung„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG)Hinweis auf die Steuerbefreiung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG) und die USt-IdNr. beider Seiten (§ 14a Abs. 3 UStG)Hinweis auf die Steuerbefreiung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG)
Kennungen nach EN 16931Verkäufer: USt-IdNr., Steuernummer oder Steuervertreter; Käufer: USt-IdNr. oder Registernummer (BR-AE-02)Verkäufer: USt-IdNr. oder Steuervertreter; Käufer: USt-IdNr. (BR-IC-02)Verkäufer: USt-IdNr. oder Steuervertreter (BR-G-02)
Weitere Pflichtfelder nach EN 16931keineLieferdatum oder Abrechnungszeitraum (BR-IC-11) und Lieferland (BR-IC-12)keine
Befreiungscode (BT-121)VATEX-EU-AEVATEX-EU-ICVATEX-EU-G

Typische Fehler

  • Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl § 13b greift: Die Prüfregeln BR-AE-05 und BR-AE-09 lassen in der Kategorie AE nur 0 zu, und steuerlich schuldet der Rechnungssteller einen ausgewiesenen Betrag nach § 14c Abs. 1 UStG.
  • USt-IdNr. des Kunden fehlt: Ohne BT-48 (oder die Registernummer BT-47) verstößt die Rechnung gegen BR-AE-02 und wird bei der Prüfung abgelehnt.
  • Kategorie verwechselt: K oder E statt AE für eine Bauleistung im Inland, oder AE für eine Warenlieferung in einen anderen EU-Staat, die als innergemeinschaftliche Lieferung (K) steuerfrei ist.
  • Hinweis nur im PDF: Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums müssen alle Pflichtangaben nach §§ 14 und 14a UStG im strukturierten Teil der E-Rechnung stehen, und bei ZUGFeRD ist dieser Teil führend. Schreiben Sie den Hinweis deshalb in den Befreiungsgrund (BT-120) und setzen Sie zusätzlich den Code VATEX-EU-AE (BT-121); ein bestimmtes Feld schreibt das BMF nicht vor.
  • Alles in einer Steuergruppe: Positionen mit und ohne Reverse Charge brauchen getrennte Gruppen in der Steueraufschlüsselung; sonst stimmen Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag nicht mit den Regeln BR-AE-08 und BR-AE-09 überein.
  • Voraussetzung beim Kunden nicht geklärt: Bei Bauleistungen und Gebäudereinigung gilt § 13b nur, wenn der Kunde selbst nachhaltig solche Leistungen erbringt.

Reverse-Charge-Rechnung mit ZUGFeRD-Bereit erstellen

Der Generator von ZUGFeRD-Bereit unterstützt die Steuerkategorie AE im Formular, beim Hochladen einer vorhandenen Rechnung und in der Stapelverarbeitung. Er erzeugt eine ZUGFeRD-PDF (ZUGFeRD 2.4 / Factur-X 1.08, Profil EN 16931) und validiert sie vor dem Download gegen EN 16931 (Schematron), also auch gegen die Regeln BR-AE, und gegen PDF/A-3.

  • Schritt 2 (Käufer): Tragen Sie die USt-IdNr. des Kunden ein. Fehlt sie bei einer Position mit AE, weist die Vorprüfung darauf hin, bevor die Datei erzeugt wird.
  • Schritt 3 (Positionen): Wählen Sie je Position die Steuerkategorie „Reverse Charge (§ 13b UStG) (AE)“. Der Steuersatz steht dann auf 0 %, der Befreiungsgrund ist mit „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ vorbelegt und lässt sich anpassen; als Code (BT-121) setzt der Generator VATEX-EU-AE.
  • In der PDF steht der Befreiungsgrund mit dem Code unter der Steuertabelle; die XML enthält die Kategorie AE mit 0 %, den Steuerbetrag 0 sowie BT-120 und BT-121.
  • Auch eine Gutschrift im Gutschriftsverfahren (Belegart 389) können Sie mit Reverse Charge erstellen.
  • Vorhandene Rechnung: Laden Sie sie im Tab „Datei hochladen“ hoch und kontrollieren Sie über „Prüfen & Bearbeiten“ die erkannten Angaben, besonders Steuerkategorie und USt-IdNr. des Käufers.
  • Stapelverarbeitung: Tragen Sie in der CSV- oder Excel-Vorlage in der Spalte „steuerkategorie“ den Wert AE ein; Schreibweisen wie „Reverse Charge“ oder „§ 13b UStG“ werden ebenfalls als AE gelesen.
  • Eine erhaltene Reverse-Charge-Rechnung prüfen Sie kostenlos mit dem Werkzeug „E-Rechnung prüfen“; es zeigt die Rechnungsdaten und meldet Verstöße gegen die Regeln der EN 16931 mit ihrer Nummer.

Häufige Fragen

Welche Steuerkategorie gilt bei Reverse Charge in der E-Rechnung?

Die Kategorie AE („VAT reverse charge“). Position und Steueraufschlüsselung haben den Steuersatz 0, die Steuer der AE-Gruppe ist 0, und als Grund steht „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (BT-120) oder der Code VATEX-EU-AE (BT-121), am besten beides.

Muss die USt-IdNr. des Kunden auf der Rechnung stehen?

In der E-Rechnung ja: Die Regel BR-AE-02 der EN 16931 verlangt die USt-IdNr. des Käufers (BT-48) oder ersatzweise seine Registernummer (BT-47). Für sonstige Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten, für die der Kunde die Steuer dort schuldet, verlangt § 14a Abs. 1 UStG außerdem die USt-IdNr. beider Seiten.

Wo steht der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in der XML?

Im Befreiungsgrund der Steueraufschlüsselung (BT-120), in einer ZUGFeRD-Datei im Element ram:ExemptionReason der Gruppe mit der Kategorie AE. Daneben steht im Element ram:ExemptionReasonCode der Code VATEX-EU-AE (BT-121).

Muss eine Reverse-Charge-Rechnung als E-Rechnung ausgestellt werden?

Ja, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sind: Das Bundesfinanzministerium wendet die Regeln zur E-Rechnung ausdrücklich auch auf Rechnungen nach § 13b UStG an. Für den Versand gelten die Übergangsregeln des § 27 Abs. 38 UStG. Die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro gelten nach § 33 Satz 3 UStDV nicht für Rechnungen über Leistungen nach § 13b UStG.

Was unterscheidet Reverse Charge von einer innergemeinschaftlichen Lieferung?

Bei Reverse Charge ist der Umsatz steuerpflichtig, nur schuldet der Kunde die Steuer (Kategorie AE). Die innergemeinschaftliche Lieferung von Waren in einen anderen EU-Staat ist steuerfrei (Kategorie K); die E-Rechnung braucht dann die USt-IdNr. beider Seiten, das Lieferdatum oder den Abrechnungszeitraum und das Lieferland.

Kann ich eine Reverse-Charge-Rechnung mit ZUGFeRD-Bereit erstellen?

Ja. Wählen Sie im Formular für die Positionen die Steuerkategorie „Reverse Charge (§ 13b UStG) (AE)“ und tragen Sie die USt-IdNr. des Käufers ein. Der Generator setzt Befreiungsgrund und Code und validiert die ZUGFeRD-PDF vor dem Download gegen EN 16931 und PDF/A-3.

Quellen

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Dieser Ratgeber wurde mit Unterstützung von KI erstellt.